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Ungezieferbefall

Trotz aller Reinlichkeit kann es vorkommen, dass Ihre Wohnung von Ungeziefer befallen wird.

Am besten ist es natürlich, dem Eindringen von Schädlingen vorzubeugen. Bewahren Sie deshalb Lebensmittel, wie Mehl und Reis stets in gut verschließbaren Gläsern auf. Gegen feuchtigkeits- und wärmeliebende Tiere wie Asseln, Silberfische und Schaben hilft es, Räume trocken zu halten. Hat sich aber dennoch Ungeziefer in Ihrer Wohnung eingenistet, prüfen Sie vor dem Einsatz der chemischen Keule, ob es nicht andere Bekämpfungsmöglichkeiten gibt. Gute Bekämpfungsmittel, die für den Menschen unbedenklich sind, erhalten Sie nach Beratung z. B. im Fachhandel. Bitte gehen Sie verantwortungsbewusst damit um.

Für einen Befall, für den Sie selbst verantwortlich sind, wird eine Bekämpfung nicht durch den Vermieter beauftragt. Dazu gehören in der Regel alle Fraßschädlinge, die Ihre Lebensmittel als Futtergrundlage nutzen, sowie auch Motten, Silberfische oder Asseln.

Anders ist es bei Schaben, Speckkäfern, Pharaoameisen, etc. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind aufwendig und betreffen häufig nicht nur eine einzige Wohnung. Eine Meldung an den zuständigen Hausmeisterr ist in diesem Fall notwendig.

Auch die Beobachtung von Ratten, übermäßigen Taubenpopulationen, etc., melden Sie bitte umgehend Ihrem zuständigen Hausmeister oder Objektbetreuer. In solchen Fällen sind wir dringend auf Ihre Unterstützung angewiesen, denn eine Bekämpfung der Schädlinge durch den Kammerjäger kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Herkunft der Schädlinge ausgemacht wird und erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen fachgerecht, in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden.

  • Übrigens:

Bienen, Wespen, Hornissen und Hummeln sind wichtige Nützlinge und nicht wie oft fälschlicher Weise vermutet Schädlinge! Sie sind deshalb - soweit keine Gefahr für die Bewohner besteht - unbedingt zu schützen!

Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)

1.) Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die unterjährige Verbrauchsinformation und kann ich als Mieter darauf verzichten?

Die Pflicht zur Bereitstellung von unterjährigen Verbrauchsinformationen ist in § 5-7 der Heizkostenverordnung festgelegt. Aufgrund dieser Richtlinie kann auch auf Wunsch des Mieters nicht auf diese Mitteilung verzichtet werden. Bei digitaler Bereitstellung der UVI entscheidet der Mieter selbst, ob er sich diese ansieht.

2.) Was finde ich auf meiner unterjährigen Verbrauchsinformation?

  1. Ihren Verbrauch des aktuellen Vormonats für Heizung und/oder Warmwasser
  2. Den Durchschnittsverbrauch aus vergleichbaren Haushalten
  3. Weiterführende Informationen rund um das Verbrauchsverhalten und die Abrechnung von Wärme und Warmwasser

3.) Besteht die Möglichkeit der digitalen Zustellung?

In Gebäuden mit fernauslesefähigen Zählern kann der Mieter auf die digitale Bereitstellung der UVI umstellen. Wir informieren monatlich, sobald die neuen Verbräuche online zur Abrufung bereitstehen.

4.) Wie hoch fallen die Kosten der unterjährigen Verbrauchsinformation aus?

Nach § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung sind die Kosten der Abrechnung sowie der Verbrauchsinformationen nach § 6 a Heizkostenverordnung umlagefähige Positionen. Diese werden jährlich gegenüber dem Mieter abgerechnet. Da zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkreten Vorgaben zum Verteilerschlüssel existieren, können wir noch keine verbindlichen Angaben zu den Kosten machen.

5.) Warum erfolgt die Darstellung der Verbräuche in kWh?

Die Messung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser erfolgt in der Regel mit Heizkostenverteilern und Wasserzählern. Die Verbrauchsanzeigen dieser Geräte sind Einheiten und Kubikmeter. Nach § 6 a Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung ist eine Umrechnung des Verbrauchs in Kilowattstunden (kWh) erforderlich.

6.) Warum werden auf der unterjährigen Verbrauchsinformation Schätz- statt tatsächliche Verbrauchswerte ausgewiesen?

Wenn aus technischen Gründen Verbrauchswerte nicht oder nicht rechtzeitig empfangen oder übertragen wurden, werden Schätzwerte ausgegeben. Diese technischen Unstimmigkeiten werden umgehend untersucht und schnellst möglich behoben. Die dargestellten Werte haben keinen Einfluss auf Ihren tatsächlichen Verbrauch und Ihre Heizkostenabrechnung.

7.) Warum werden Werte angezeigt, wenn meine Heizung abgestellt ist?

Die übermittelten Werte werden per Funkfernauslesung monatlich abgerufen und an Sie mit den monatlichen Verbrauchsinformationsschreiben übermittelt. Die elektronischen Heizkostenverteiler / Wärmemengenzähler sind in der Lage auch kleinste Wärmemengen zu erfassen. Es kann daher unterschiedliche Gründe haben, weshalb ein Heizkörper einen Verbrauch übermittelt, obwohl dieser auf 0 gedreht wurde.

Die Jahresabrechnung kann aufgrund mehrerer Effekte (Umlageschlüssel, Korrekturwerte) von den dargestellten Werten abweichen. Da erst Ihre Jahresabrechnung die verbindlichen Werte liefert, bitten wir Sie diese abzuwarten.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Verbrauchsinformationsschreiben um eine reine Information über Ihre Verbräuche handelt. Die verbindlichen Verbrauchswerte sind erst in der jährlichen Abrechnung aufgeführt.

8.) Warum habe ich noch keinen fernauslesbaren Zähler?

Die Umstellung der Zähler erfolgt sukzessive mit Auslaufen der Eichfrist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2026.

9.) Warum werden auf der UVI manchmal Werte geschätzt

Gelegentlich kann es vorkommen, dass die Zähler aus technischen Gründe nicht erreichbar sind. Die Hauptursache für nicht erreichbare Zähler ist die Zustellung dieser mit Möbeln und ähnlichem.

Untervermietung

Als Hauptmieter dürfen Sie Ihre Wohnung Dritten, d. h. anderen Nutzern, ganz oder zum Teil nur mit Erlaubnis des Vermieters überlassen. Dies gilt sowohl für die entgeltliche, wie auch für die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung.

Bitte beachten Sie allerdings, dass eine Untervermietung nur auf Grund eines berechtigten Interesses und maximal für die Dauer von 12 Monaten genehmigt werden kann. Bei Studenten in unserem Wohnheim kann jedoch nur eine Untervermietung für die Dauer eines Semesters (6 Monate) beantragt werden.

Zu berechtigtem Interesse zählt beispielsweise:

  • berufsbedingter, befristeter Auslandsaufenthalt (bei Studenten: bspw. Erasmus-Programm)
  • finanzielle Gründe.

 

Hier finden Sie den Antrag auf Genehmigung eines Untermietverhältnisses zum Download:

 

Reichen Sie zu jedem Antrag bitte auch eine Ausweiskopie Ihres Untermieters ein.

Urlaub und Abwesenheit

Endlich ist der Urlaub da. Bei aller Freude auf erholsame Tage, vergessen Sie bitte nicht Ihre Wohnung urlaubsfit zumachen.

Damit sollten Sie bereits einige Tage vorher beginnen:

  1. Bitten Sie einen Nachbarn regelmäßig Ihren Briefkasten zu leeren. Überquellende Briefkästen sind ein Indiz für Einbrecher, dass Sie nicht Zuhause sind.
  2. Den freundlichen Nachbarn sollten Sie bei längerer Abwesenheit auch bitten, ab und an die Wohnung zu lüften, um eine evtl. Schimmelbildung zu vermeiden, wenn im Winter die Heizung zurückgedreht ist.
  3. Bei Abwesenheit in kälteren Jahreszeiten sollten Sie dafür sorgen, dass in der Wohnung keine Frostschäden (Einfrieren von Wasserleitungen) auftreten können. Drehen Sie daher im Winter niemals die Heizkörperventile ganz zu. Wir empfehlen die Stufe 1 auf der Skala, was zu einer leichten Temperierung der Wohnung führt und einer evtl. Schimmelbildung entgegenwirkt. Treten dennoch Schäden auf, melden Sie diese bitte sofort dem Hausmeister.
  • Noch etwas sollten Sie unbedingt beachten:

Insbesondere in Notfällen - beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch oder bei Feuer - muss der Vermieter die Möglichkeit haben, schnell in die Wohnung zu gelangen. Auch die Gerichte fordern, dass der Mieter den Vermieter bei längererer Abwesenheit darüber informieren muss, wer einen Ersatzschlüssel zur Wohnung besitzt, so z. B. ein vertrauenswürdiger Nachbar. Tun Sie dies nicht und der Vermieter kann Schäden nicht verhindern, weil er nicht in  die Wohnung kommt, können Sie unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet werden.

Der Hausmeister oder die Hausverwaltung haben keine Wohnungsschlüssel (sog. Zweit- oder Zentralschlüssel) für Ihre Wohnung. Daher empfehlen wir Ihnen, einer Person Ihres Vertrauens diesen Schlüssel zu übergeben.

  • Vor dem Start in den Urlaub:
  1. Machen Sie einen Rundgang durch die Wohnung.
  2. Schließen Sie alle Fenster, um bei Sturm und Regen Schäden zu vermeiden und Einbrechern kein leichtes Spiel zu bieten.
  3. Drehen Sie die Wasserabsperrventile an Wasch- und Spülmaschine ab. Ein geplatzter Schlauch kann erhebliche Wasserschäden und damit hohe Instandsetzungskosten verursachen.
  4. Schalten Sie die Elektrogeräte aus, auch den Standby-Modus.
  • Und zwei wichtige Hinweise zum Schluss:
  • Hinterlassen Sie keine Nachricht auf Ihrem Anrufbeantworter, die auf Ihren Urlaub hinweist!
  • Vergessen Sie nicht Ihre Wohnung abzuschließen. Bitte niemals nur die Türe zuziehen.

Nun steht Ihrem Urlaub nichts mehr im Weg!

Gute Erholung wünscht Ihnen Ihre Bayerische Versorgungskammer.